Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_141/2023 vom 5. Juni 2024

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Der Kläger, A._____, hatte eine selbstständige Import-Export-Geschäft für exotische Produkte betrieben und Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen gewährte ihm das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Genf ab dem 30. Mai 2022 eine berufliche Orientierungsmaßnahme. Das Amt legte die Höhe der Invalidenversicherungstagessätze auf 13 Franken fest, basierend auf einem jährlichen Bruttoeinkommen von 5'862 Franken 79. Der Kläger legte Rekurs gegen diese Entscheidung ein, und das Kantonsgericht von Genf erhöhte den Tagessatz auf 21 Franken 60. Der Kläger legte daraufhin eine öffentliche Beschwerde an das Bundesgericht vor, und das Gericht stellte fest, dass das Gericht des Kantons Genf den Betrag des entscheidenden Einkommens falsch festgelegt hatte. Es befand, dass der Tagessatz auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (66'400 Franken) statt des Einkommens, für das tatsächlich Beiträge geleistet wurden (9'333 Franken), festgelegt werden sollte. Das Bundesgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Genf zurück. Das Amt wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und dem Kläger eine Entschädigung für die Verfahrenskosten zu zahlen.