Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_653/2022 vom 3. Juni 2024

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Die Beschwerdeführerin beantragte Soforthilfe beim Kantonsgericht Luzern, nachdem sie mit ihren Kindern vor ihrem Ehemann flüchten musste, der sie mit Suizid bedrohte. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern lehnte das Gesuch ab, aber das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht entschied, dass die Ablehnung der Soforthilfe durch die Vorinstanz willkürlich war, da die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die Straftaten ihres Ehemanns deutlich genug war. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Dienststelle an, die Soforthilfe zu gewähren. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung erhalten sollte.